Flugausfall wegen Corona Virus.

Viele Reisende sind mit dem Unwissen überfordert und stellen die Fragen: Welche Rechte als Passagier habe ich? Steht mir beim einen Flugausfall aufgrund der Coronavirus eine Entschädigung zu?

Nachstehend werden Fragen erläutert, die Fluggastrechte bei einem Flugausfall wegen Coronavirus betreffen.

Coronavirus als „außergewöhnlicher Umstand“

Die EU-Kommission hat am 18. März 2020 beschlossen dass die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten seien. Dies bedeutet nicht, dass die Airlines von der Rückerstattung des Ticketpreises befreit sind, dieses Recht bleibt bestehen.

Die Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaften. Deshalb werden die Umstände, die in Folge des Corona-Virus antreten, gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, als außergewöhnlicher Umstand definiert. Viele Airlines haben ihre Flüge aufgrund einer offiziellen Reisewarnung annulliert. Die Flüge in Hochrisikogebiete sind nicht entschädigungsberechtigt. Die von der Fluggesellschaft aufgrund der Pandemie annullierte Flüge müssen aber zurückerstattet werden.

Flug wegen Coronavirus ausgefallen. Welche Rechte gelten trotzdem?

Primär gelten immer Deine Passgerechte wegen Flugausfall. Ist der Flug wegen Corona abgesagt worden, ist die Airline  verpflichtet,  den Ticketpreis zu erstatten oder eine Umbuchung zu gewährleisten. Easyjet hat schon am Anfang der Coronavirus – Ausbreitung bekanntgegeben, dass alle Flüge, die wegen Virus abgesagt werden, kostenlos umgebucht werden können.

Zusätzlich zu der Rückerstattung des Ticketpreises kann man überprüfen lassen, ob Dir eine Entschädigung zusteht. Wichtig dabei ist  festzustellen, ob der Flugausfall einen Zusammenhang mit den dem Coronavirus hat.

Welche Umstände sind zu prüfen und im welchen Fall steht mir trotzdem eine Entschädigung zu?

  • Der Flug wird aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen 
  • Für die Flugstrecke liegen keine Einschränkungen durch Grenzschließungen vor
  • Es gibt noch keine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch in genannten Fällen:  Wenn Du durch Airline in weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug darüber informiert wirst , besteht nach EU-Fluggastrecht ein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Beim angekündigten Flugausfall mehr als 14 Tage im Voraus an, besteht in jedem Fall kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

Viele Airlines geben als Grund an, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen. Das trifft nicht in jedem Fall zu. Dass aufgrund des Ausbruchs des Virus die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen.
Du kannst kostenlos Deinen Anspruch auf eine Entschädigung bei FairPlane prüfen:

Ich möchte mein Flug wegen Coronavirus vorsorglich stornieren.

Viele Airlines bieten dieser Tage Kulanz-Regelungen für Flug-Stornierungen an. Wer sich hinsichtlich des Reisezieles unsicher ist und seine Reise stornieren oder umbuchen will, kann sich persönlich an die Airline wenden. Rechtlich gesehen, ist eine Reisestornierung nur dann kostenlos möglich, wenn ein konkretes gesundheitliches Risiko besteht. Auch bei einer eindeutigen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. In dem Fall müssen die Kosten für das Flugticket komplett erstattet werden. Wenn keine Gesundheitswarnung für das Reiseland vorliegt, gelten die regulären Stornierungsbedingungen der Airline.

Wie kann ich mich auf Reisen vor dem Coronavirus schützen?

Wenn möglich vermeide unnötige Reisen und halte allgemeine Hygienevorschriften ein. Verfolge aktuelle Meldungen und Reisewarnungen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts. Weiter unten sind ein paar Tipps wenn du trotzdem verreisen musst.

Flugausfall wegen Grenzschließung: Welche Rechte habe ich?

Zahlreiche Länder in und außerhalb Europas haben bereits begonnen ihre Grenzen zu schließen, um der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Es ist damit zu rechnen, dass weitere Länder folgen werden. Fällt ein Flug aufgrund der Schließung von Grenzen oder eines Einreisestopps aus, haben Reisenden keinen Anspruch auf Entschädigung. Es handelt sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand. Passagiere können sich die Ticketkosten erstatten lassen bzw. umbuchen.